AGB

Geschäfts- und Lieferbedingungen der Wahle GmbH, Baustoffhandel u.-logistik

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Grundlage für alle Geschäfte mit uns sind nachstehende Geschäftsbedingungen. Ausnahmen hiervon gelten im Speditions- und Transportbereich. Hier arbeiten wir ausschließlch aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) neuester Fassung ab 2017. Für den Internationalen Verkehr gelten nur die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Preise

a) Die Preise sind Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer und enthalten die bei Vertragsabschluß gültigen Fracht-,Steuer- und Zollsätze.
b) Falls diese Sätze sich bis zum Tage der Lieferung ändern, ändern sich auch die zur Berechnung kommenden Preise entsprechend.

4. Lieferung

a) Die Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle.
b) Bei nachträglicher Änderung des Zielortes trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Mehrkosten und hat für eine ordnungsgemäße Entladung Sorge zu tragen.
c) Die Entladestelle muss jeweils mit unseren Fahrzeugen ohne Vorspann zu erreichen sein, andernfalls sind wir berechtigt an erreichbarer Stelle zu entladen.
d) Wartezeiten sowie Kosten eines Rücktransportes gehen zu Lasten des Käufers.

5. Beanstandungen

a) Beanstandungen sind bei Schüttgut vor der Entladung, bei anderen Gütern spätestens bei der Entladung oder bei Empfang der Ware durch Telefon oder Telefax mit schriftlicher Bestätigung geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer direkt, sondern an einen von ihm bezeichneten Dritten ausgehändigt oder vom Käufer seinerseits weitergeleitet wird. Es gelten die §§ 377, 378 HGB.
b) Bei berechtigter Qualitätsrüge sind die Rechte des Käufers auf eine Minderung des Kaufpreises oder Werklohns beschränkt. Eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht sind nicht zulässig.
c) Schadenersatzansrüche und Vermögensschäden jeglicher Art sowie Minderung des Kaufpreises oder Werklohns bei ausfallender oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz durch uns und es liegt kein gemäß Ziffer 5 Abs. d) zurechenbarer Fall vor. Es bleiben dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
d) Wenn sich nach Auftragserteilung, vor oder bei Auftragsausführung*, Unregelmäßigkeiten** ergeben, sind wir berechtigt, von der Ausführung abstand zu nehmen oder die weitere Durchführung mit Kenntniserlangung ersatzlos zu beenden. Alle erbrachten Leistungen werden von uns mit ursprünglich vereinbarten Preisen berechnet. *z.B. Lieferung, Abholung, Stunden-, Tages- …, Tonnen-, km-, Pauschaleinsatz etc. **z.B. nicht quitieren der Stand-/Wartezeiten, Stundenkürzung, nachgeschobene Preiskürzung, Kürzung des Stunden-, Tages- …, Tonnen-, km-, Pauschal- oder anderen Leistungssatzes, fordern unentgeltlicher Zusatzleistung, fordern von Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (z.B. Überschreitung der zulässigen Fahrzeit, Gesamtgewichte, Geschwindigkeit), etc.
e) Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist dies ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages im übrigen und für weitere Lieferungen.
f) Für Verarbeitungsfehler haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und max. in Höhe des Materialwertes beim Kunden. Eine Haftung über die Gewährleistung der Produzenten hinaus, kann von uns nicht übernommern werden.

6. Zahlungsbedingungen

a) Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig und zahlbar.
b) Skonto-Abzüge, Zahlungsweise und Ratenzahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und beziehen sich ausdrücklich auf den Warenwert, nicht aber auf Frachtanteile.
c) Bei Zahlungsrückstand sind wir berechtigt, 5% p.a. über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinses der Europäischen Zentralbank zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und die Forderung saldiert und anerkannt wird.
b) Bezüglich des Eigentumsvorbehaltes ist es unerheblich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung vom Käufer verkauft wird. Eine Verarbeitung durch ihn erfolgt somit auch für uns. Auch die verarbeitete Sache dient der Sicherung aller unserer Ansprüche.
c) Der Abnehmer darf die dem Lieferanten gehörende Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern. Der Käufer ist zur Weitereräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 7 Abs. d) – h) auch tatsächlich auf uns übergehen.
d) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.< br/> e) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.
f) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
g) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturawertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
h) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an.
i) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig.
j) Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so sind wir auf verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherug von uns beeinträchtigten Dritten in soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Gerichtsstand und Rechtswahl

a) Gerichtsstand für beide Teile ist Brilon. Dieses Gericht ist auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie Arrestverfahren zuständig.
b) Erfüllungsort ist 59929 Brilon.
c) Für Rechtsverhältnisse zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich deutsches Recht als vereinbart.

9. Gegenläufige AGB´s des Käufers

a) Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, soweit nicht andere Vereinbarungen von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
b) Unsere Bedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers vor.
c) Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die unseren Bedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird solchen Einkaufsbedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen.
d) Soweit über Inhalt und Ausmaß von Änderungsabreden keine Einigung erzielt wurde, gelten unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen als vereinbart.

10. Salvatorische Kausel

a) Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
b) Eine unwirksame Bedingung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

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